Fragen & Antworten

Der Berufsverband für Gesundheitspraktiker*in

Von der DGAM zertifizierte Gesundheitspraktiker*in können Mitglied im Berufsverband für Gesundheitspraktiker*in (BfG) werden. Der Berufsverband unterstützt seine Mitglieder in allen Praxisfragen. Er vertritt den Beruf gegenüber Behörden und in der Öffentlichkeit und organisiert die kontinuierliche Weiterentwicklung erfolgreicher Praxiswege. Zur Webseite des Berufsverband

Gesundheitspraktiker*in (DGAM) für Sexualkultur und Tantramasseur*in – wo liegt der Unterschied?

Der Unterschied liegt in der Haltung der/des Gebenden: Ist die tantrische Massage  eine ganzheitlich sexuelle Dienstleistung, die von Gästen gebucht wurde, dann ist die/der Gebende eindeutig besser im Tantramassage Verband aufgehoben. Dort gibt es Mitglieder, die speziell die rechtliche Situation in den einzelnen Bundesländern kennen und entsprechende Hilfestellung für ihre Mitglieder geben, die kompetente Öffentlichkeitsarbeit betreiben und für eine  qualitativ hochwertige und zertifizierte Ausbildung der Masseurinnen und Masseure eintreten.

Wenn ich als Gesundheitspraktiker*in mit der Intimmassage arbeite, dann ist meine Haltung die einer Begleiterin für die Menschen, die im Themenbereich von Sexualität Unterstützung suchen, um die ihnen innewohnenden Antworten zu finden. Und ich biete zusätzliche Information und Aufklärung. Als Gesundheitspraktiker*in (DGAM) bin ich im gesundheitspädagogischen Bereich tätig.

Gesundheitspraktiker*in und Sexualtherapeut*in – was ist der Unterschied?

Als Gesundheitspraktiker*in habe ich nicht den Anspruch therapeutisch tätig zu sein.  Ich behandle keine Störungen, Krankheiten oder Leiden. Ich unterstütze und begleite Menschen, damit sie mehr Wohlbefinden, Vitalität und Sinnhaftigkeit in ihrem Leben erfahren können.
Als Gesundheitspraktiker kenne ich meine Grenzen und weiß, wann ich Ratsuchende an Therapeuten weiterempfehle, z. B. bei medizinischen oder psychologischen Themen

Recht und Praxis: Gesundheitspraktiker*innen (DGAM) für Sexualkultur und das Thema Meldepflicht für sexuelle Dienstleistungen durch das Prostituierten Schutz Gesetz

Gesundheitspraxis für Sexualkultur ist in ihrer Einstellung, Theorie und Praxis keine sexuelle Dienstleistung, sondern eine gesundheitspraktische Dienstleitung. Insofern sollte das Gesetz Gesundheitspraktiker*innen nicht betreffen.

Allerdings sehen das die ein oder anderen Behördenvertreter*innen leider anders. Sie werden hier und da aktiv, auch gegenüber GP für Sexualkultur.

Anlass sind immer, soweit wir das erkennen können, Texte, in denen für Intimmassage, Tantramassage, Yonimassage geworben wird oder andere Formulierungen, in denen deutlich das aktive Berühren zum Zwecke sexuellen Erlebens dargestellt wird.

Der Berufs-Verband (s.o.) unterstützt Gesundheitspraktiker*innen (DGAM) für Sexualkultur darin, den Behördenvertreter*innen den Unterschied zwischen sexueller Dienstleistung und dem Begleiten und Anleiten für gesundheitsfördernde sexuelle Erfahrungen zu vermitteln.

Wenn dies nicht gelingt raten wir zurzeit an, auf einen Gerichtsprozess zu verzichten und sich dem Unverständnis zu beugen. Das bedeutet dann konkret: Die Behörden haben regional Anmeldestellen und Beratungsstellen eingerichtet. Bei denen ist ein Gespräch zu führen, nach dem man eine Bescheinigung für 2 Jahre bekommt. Das ist im Prinzip alles. Wer sich unsicher ist, kann natürlich auch gut jemanden zum Gespräch mitnehmen. Sinnvoll ist auch, sich klar zu machen: Es gibt in diesem Gespräch nichts zu rechtfertigen oder ohne Grund zu Erläutern. Die Berater*in hat eine Erklärungspflicht.

Es ist auf keinen Fall so, dass man nun den Beruf Prostituierte*r hat oder so irgendwo geführt wird. Das Amt garantiert Datenschutz.

Die Berichte über die Gespräche sind bisher so, dass die Berater*innen anders als die anordnende Verwaltung, die Unterschiede sehr wohl verstehen und es ein freundliches Gespräch ist.

Hier ein Link zu einer umfangreichen Gesetzeserläuterung. Man sollte sie nur lesen, wenn man diesen Sprachstil abkann. Prostituiertenschutzgesetz

Rechtliche Neuigkeiten im Mai 2020: Schließung von Tantra-Massage-Salons in Essen rechtswidrig

Da ist durch Corona etwas passiert, was sonst vermutlich nicht passiert wäre: Tantra Massagen als nicht zur sexuellen Dienstleistung gehörig einzustufen. Der Anlass war ja nicht Tantra, nicht die Arbeit an sich, sondern die Schließung als Bordell angesichts von Corona und Hygiene usw. Jetzt wird es spannend, ob Praktikerinnen, die von Behörden aufgefordert werden, sich als Prostituierte beraten zu lassen, mit diesem Urteil diese Registrierung als Sexuelle Dienstleisterin abwehren können. Hier der Link zum Urteil vom 19. Mai 2020.

Recht und Praxis: Gewerbeanmeldung als Gesundheitspraktiker*in oder Freiberuflichkeit?

Einige Verwaltungen bestehen, z.B. wenn Massage angeboten wird, auf eine Gewerbeanmeldung und lassen eine Freiberuflichkeit nicht zu. Auch hier raten wir an, kein Gerichtsverfahren anzugehen, sondern ein Gewerbe anzumelden, zum Beispiel als: Gesundheitspraktiker*in oder Dozent*in für Sexualkultur (DGAM) oder, wenn man auch das Wort meiden möchte, für Körper-Selbsterfahrung oder für psycho-somatische Gesundheit.

Wenn das Gewerbeamt darauf besteht, mehr Details einzutragen, dann zum Beispiel: Theoretischer, aufklärender und praktischer Unterricht und Begleiten von Übungen

Bei Fragen können sich Praktiker*innen gerne an das Servicebüro wenden.